Kennzeichnung der Glasflächen bei Portalp
Um sicherzustellen, dass Ihr Gebäude für Menschen mit Sehbehinderungen sicher ist, sind die Glasflächen und die Art und Weise, wie sie gekennzeichnet werden, von besonderer Bedeutung.
Nachfolgend finden Sie Hinweise, wie Sie Ihre öffentliche Einrichtung mit Publikumsverkehr mit Hilfe von Buntglaspapier für jedermann sichtbar und sicher machen und gleichzeitig ihre Attraktivität erhalten können.
Sichtstreifen kurz dargestellt
Abmessungen
Horizontale Sichtstreifen von 5 cm Breite
Positionierung
Sichtstreifen in 1,10 m und 1,60 m Höhe
Glasfläche
Sichtbar im geöffneten und geschlossenen Zustand
Innen / Außen
Sichtbar von beiden Seiten der Glasscheibe
Verbotene Farben
Die Farben Rot und Orange sind nach Artikel CO44 (Merkmale von Türblöcken) der französischen Brandschutzvorschriften für Öffentliche Einrichtungen mit Publikumsverkehr verboten.
Erfahren Sie mehr über die Kennzeichnung von Glasflächen
Um Ihnen eine optimale Sicherheit zu garantieren, hat Portalp im Laufe der Jahre einen Sichtstreifen entwickelt, der die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Kennzeichnung der
Glasflächen (Buntglaspapier):
Die gesetzlichen Vorschriften
Das französische Gesetz vom 11. Februar 2005 erkennt Chancengleichheit, Teilhabe und Bürgerrechte für behinderte Menschen an. „Die Zugänglichkeit muss allen Arten von Behinderungen gerecht werden und gilt insbesondere für Wohnungen und alle Gebäude, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.“ Für alle Menschen mit Sehbehinderungen sind Sicherheitsmaßnahmen ab der Eingangstür eines Gebäudes erforderlich. „Alle Türen mit einer verglasten Oberfläche müssen mit visuellen Hilfsmitteln, die sich von der Umgebung abheben, als geschlossen und offen erkennbar sein.“
Neu: Der Erlass vom 20. April 2017 besagt, dass sämtliche sich auf oder unmittelbar an Gehwegen befindlichen Glaswände für Menschen jeder Größe erkennbar sein müssen, indem Elemente verwendet werden, die einen visuellen Kontrast zur Umgebung bilden und von beiden Seiten der Wand sichtbar sind.
Hinweise zur Installation
des Buntglaspapiers
Bei nach außen öffnenden Türen müssen Blendeffekte (Sonnenlicht oder Beleuchtung) auf jeden Fall vermieden werden. Sie müssen kontrastreiche Elemente platzieren, egal ob sie gemalt, geklebt oder in die Verglasung eingraviert sind. Am einfachsten und kostengünstigsten lassen sich Klebestreifen oder Buntglaspapier anbringen. Wir empfehlen Ihnen für eine längere Haltbarkeit, das Buntglaspapier auf der Innenseite anzubringen. Wählen Sie eine Farbe, die im Kontrast zu ihrer Umgebung steht. Sie können dies ebenso nutzen, um die Farben Ihres Unternehmens zur Geltung zu bringen oder den Eingangsbereich Ihrem Unternehmensimage anzupassen. Das Buntglaspapier ist in vielen Farben und Mustern erhältlich und kann auch individuell gestaltet werden. Wir empfehlen die Verwendung von 5 cm breiten horizontalen Sichtstreifen in einer Höhe von 1,10 m und 1,60 m.
Eine gute Verwendung von Kontrasten ermöglicht es sehbehinderten Menschen, die Lage der Tür besser wahrzunehmen.
Visualisierung
von Glasflächen
Mindestsicherheitsanforderungen: Transparente Flächen müssen korrekt erkennbar sein (z.B. durch Markierung, farbiges Glas, usw.).
Achtung: NF EN 16005: Achtung, die Farben Rot und Orange sind nach Artikel CO44 (Merkmale von Türblöcken) der französischen Brandschutzvorschriften für Öffentliche Einrichtungen mit Publikumsverkehr verboten. NF EN 16361 spezifiziert die Schlagfestigkeit für Türverglasungen. Die Einhaltung der NF EN 12600 ist eines der Beweismittel.
Vorhandensein von kontrastreichen Sichtelementen
Verordnung vom 01. August 2006 in der geänderten Fassung bezüglich der Zugänglichkeit von Personen mit eingeschränkter Mobilität
Achtung: Das Rundschreiben der DHUP (französisches Fachamt für Wohnungsbau, Stadt- und Landschaftsplanung) vom 30. November 2007 über die Zugänglichkeit für Personen mit eingeschränkter Mobilität empfiehlt, die Motive in zwei 50 mm breiten Streifen in einer Höhe von 1,10 m bzw. 1,60 m über dem Boden anzubringen. Die Bestimmungen der Norm DTU 39 P5 unterscheiden sich von denen, die in diesem Rundschrieben definiert wurden. Da sie jedoch in direktem Zusammenhang mit der Verordnung vom 01. August 2006 stehen, haben die Bestimmungen des Letzteren Vorrang.